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Satzung des Pferdesportvereins (PSV) Höhbeck e.V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins Der Pferdesportverein Höhbeck mit Sitz in Höhbeck OT Vietze, Samtgemeinde Gartow, wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen und führt den Namen Pferdesportverein Höhbeck e.V. Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes Lüchow- Dannenberg und durch diesen Kreisverband Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hannover, des Landessportbundes Hannover und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). § 2 Gemeinnützigkeit 1. Der PSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit. 3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. 6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 14). § 3 Zweck und Aufgaben des Vereins ist . die Förderung des Sports (§ 52 (2) Nr. 21 AO); . die Förderung des Tierschutzes (§ 52 (2) Nr. 14 AO); . die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes (§ 52 (2), Nr. 8 AO) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren; 2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen; 3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen; 4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden; 5. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband; 6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes; 7. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden; 8. die Förderung des Therapeutischen Reitens; 9. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm- Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. 2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. 3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). § 4a Verpflichtung gegenüber dem Pferd 1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere 1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, 1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, 1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren. 2. Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden. 3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung. Sie kann außerdem durch Austritt oder Ausschluss beendet werden. 2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es . gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; . gegen § 4a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt, . seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. § 6 Geschäftsjahr und Beiträge 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden nach Art und Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 50 Euro festgesetzt werden, die zu den in § 3 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können. 3. Beiträge sind im Voraus zu leisten. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind . die Mitgliederversammlung und . der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung 1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. 2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt. 5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidat*innen die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidat*innen mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. 7. Minderjährige Vereinsmitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Mitglieder haben ab dem 14. Lebensjahr das Aktive Stimmrecht, die Ausübung dieses Stimmrechts durch den gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. Das Passive Stimmrecht erfordert die Volljährigkeit. 8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über . die Wahl des Vorstandes, . die Wahl der Mitglieder des Ehrenrats, . die Wahl eines/einer Kassen- und Rechnungsprüfer*s/in, . die Jahresrechnung, . die Entlastung des Vorstandes, . die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen, . die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und . die Anträge nach § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 8 Abs. 4 dieser Satzung. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder. § 10 Vorstand 1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. 2. Dem Vorstand gehören an: . der/die Vorsitzende, . der/die stellvertretende Vorsitzende, . bis zu vier weitere Mitglieder. 3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jede*r ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. 4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. § 11 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand entscheidet über . die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse, . die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und . die Führung der laufenden Geschäfte. § 12 Ehrenrat 1. Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzer*innen sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 2. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist. 3. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. 4. Er darf folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung; b) Verweis; c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung; d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten; e) Ausschluss aus dem Verein. 5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 6. Der Ehrenrat entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 5. § 13 Datenschutz 1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen, Zeiten der Vereinszugehörigkeit. 2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort. 3. Als Mitglied des Landessportbundes (LSB) 7 ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB. 4. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden: a) Kreisverband, b) ggf. Regionalverband, c) Landespferdesportverband. Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls in vorgenannten Umfang zur Verfügung gestellt. 5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren. 6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. 7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. 8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten. 9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht. 10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt. § 14 Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den Kreisreiterverband Lüchow-Dannenberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne der reitsportlichen Förderung zu verwenden hat. Vietze, den 07. Dezember 2019 In der Urfassung nachstehend die Unterschriften der 7 Gründungsmitglieder